1.)Geltungsbereich
a.)Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen (inklusive Nachbestellungen) und Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung und werden auch nicht durch Auftragsannahme anerkannt.
b.)Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
c.) Als Lieferung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch Montage und andere Dienst- oder Werkleistungen.
d.) Die Regelungen im Hauptvertrag gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

2.) Angebot/Vertragsschluss

a.)Unsere Angebote sind freibleiben. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar. Sie werden nur dann Beschaffenheitseigenschaften des Liefergegenstandes und Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
b.) Der Vertrag kommt erst durch unsere Miet-/Kaufvertrag, auf jeden Fall jedoch mit der Ausführung der Lieferung zustande.

3.) Preis/Zahlung

a.)Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Höhe.
b.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben, insbesondere Verpackung-, Transport- und Montagekosten.
c.)Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarungen Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber: etwaige Scheck- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
d.)Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind und die sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist der Preis/Lohn ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
e.) Die vom Kunden zu vertretende Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie eine erst nach Vertragsabschluss erkennbare Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden berechtigen uns, ausstehende Lieferungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Kommt der Kunde im Falle der Gefährdung unserer Gegenleistungsanspruches innerhalb angemessener Frist unserer Aufforderung, Zug um Zug gegen die Leistung , nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, nicht nach, können wir nach Fristablauf, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, vom Vertrag zurücktreten. Die vom Kunden zu vertretende Gefährdung unserers Gegenleistungsanspruches berechtigt uns ferner, soweit wir unsere Leistung bereits erbracht haben, alle unsere sonstigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gegen den Kunden sofort fällig zu stellen.
f.)Die Aufrechnung mit Gegenforderung durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4.)Lieferung/Höhere Gewalt/Transport/Baustelle/Montage
a.)Die Lieferfrist beginnt nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Details und nicht vor Eingang der sonstigen vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, behördliche Erlaubnisse sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen, nicht nur unwesentlichen Verpflichtungen. Werden diese Verpflichtungen des Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.
b.)Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns – sofern wir nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung.
c.)Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand in unserm Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Verwenden wir eigene Transportmittel, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand auf der Baustelle von dem Transportmittel abgeladen worden ist. Haben wir auch die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernommen, geht die Gefahr erst mit der Übergabe bzw. Abnahme über. Sofern nicht eine Bringschuld vorliegt, werden wir die Lieferung – auf entsprechenden Wunsch des Kunden – durch eine Transportversicherung eindecken, deren Kosten der Kunde trägt.
d.)Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten vor Baubeginn die Bebaubarkeit der Baustelle für die Montage sicher zu stellen, indem insbesondere die Baustelle geräumt und der Boden eben und ordnungsgemäß verdichtet ist, ausreichende Freiräume und Zufahrtswege sowie die vereinbarten Arbeitsmittel und die notwendigen Stromanschlüsse zur Verfügung gestellt werden.
e.)Sofern auf Anfrage des Kunden die Montage mit Hilfspersonal des Kunden erfolgt, so hat dieser die Kosten für den Einsatz seines Personals zu tragen und die Helfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Uns steht im Hinblick auf das Hilfspersonal des Kunden keine Weisungsbefugnis zu; diese liegt ausschließlich beim Kunden.

5.) Mängelhaftung für neue Kaufgegenstände und für Werkleistungen/Baugrundrisiko
a.)Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b.) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die betreffenden Einzelteile oder Leistungen nach unserer Wahl – nach Wahl des Kunden beim Lieferregress gemäß §§478, 479 BGB – nachbessern, ersetzten oder neu erbringen. Die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten haben wir zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen fehl, wobei uns grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen sind, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatzansprüche für vergebliche Aufwendungen stehen dem Kunden unter den nachstehenden Ziff. 5c.) bis j.) geregelten Voraussetzung zu.
c.)Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seinen fälligen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
d.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, auch für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen, sowie im Fall zu vertretender Unmöglichkeit und bei erheblichen Pflichtverletzungen.
e.)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzen.
f.)In den vorstehenden Fällen 5.d.) und e.) weiterhin, wenn dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, sofern uns kein Vorsatz zur Last fällt.
g.) Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt, soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
h.)Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 5 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns, unsere Vertreter und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
i.)Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden, soweit nicht das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), gem §§ 478, 479 BGB (Lieferregress) uns § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt nicht in von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlicher Pflichtverletzung und soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
j.)Der Kunde trägt das Baugrundrisiko. Sofern wir auch die Montage des Liefergegenstandes übernommen haben und/oder den Baugrund besichtigt haben, bleibt unsere Pflicht unberührt, den Kunden auf von uns anlässlich der Montage erkannten bzw. visuell feststellbare Baugrundmängel und deren eventuellen Folgen hinzuweisen. Eine weitergehende Untersuchungspflicht trifft uns nicht. Insbesondere haften wir für Mängel der Bauleistung nicht, wenn diese ihre Ursache in nicht von uns zu vertretenden Unebenheiten des Baugrundes haben.

6.) Mängelhaftung für gebrauchte Kaufgegenstände/Baugrundrisiko
a.)Beim Verkauf gebrauchter Gegenstünde ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, so fern nichts anderes vereinbart ist. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn ein Fall des vorstehend Ziff. 5 i.) Satz 2) vorliegt.
b.)Haben wir vertraglich eine Sachmängelhaftung übernommen, trifft uns eine solche aus anderen Gründen und/oder macht der Kunde Schadensersatzansprüche geltend, gelten hierfür die Vereinbarungen vorstehend Ziff. 5 a.) bis i.) und nachstehend Ziff.7 entsprechend. Abweichend von Ziff. 5 i.) Satz 1 beträgt dabei die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel sechs Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden.

7.) Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Ziff. 5. Und 6. Vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
b.) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
c.) Die Begrenzung nach Abs. a.) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung von uns Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
d.)Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

8.) Eigentumsvorbehalt
a.)Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) und an den vom Liefergegenstand beigefügtem Dokumenten vor, solange uns noch Forderungen, gleich welcher Art, aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zu Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung.
b.) Bei Zahlungsverzug oder im Falle einer nachhaltigen Minderung der Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware und der Dokumente auf Kosten des Kunden berechtigt.
c.)Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft wird. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine nachträgliche Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird Vorbehaltsware in fremden Grund und Boden gebaut, so tritt uns der Kunde schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Die vorstehend aufgeführten Abtretungen werden hiermit von uns angenommen. Bis zum Erlöschen der vorstehend erteilten Ermächtigung ist der Kunde auch zur Erziehung der abgetretenen Forderung befugt. Bei Erlöschen dieser Befugnis sind wir berechtigt, die Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Bei Erlöschen der Einziehungsbefugnis hat uns der Kunde darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigt werden.
d.)Sicherungsübereignung bzw. –abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
e.) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware und die Dokumente unentgeltlich für uns. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Transport sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
f.) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10% sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9.)Umfang der vom Bauherrn zu erbringenden Leistungen
a.)Genehmigungsverfahren gemäß den örtlichen Bauvorschriften
b.) Die Baustelle muss auch bei schlechter Witterung mit einem 40 to- Autokran rundum und bis zur Einsatzstelle ohne Behinderung befahrbar sein.
c.)Für die Montage der Außenwand muss rundum ein befahrbarer Befestigungsstreifen von ca. 2,50 m vorhanden sein.
d.)Die Halleninnenfläche muss eben, befestigt, standsicher und gut befahrbar sein.
e.)Bei unbefestigtem oder schlammigem Gelände lässt sich eine Verunreinigung der Planen-/Stahlprofile nicht immer vermeiden. Diese wird vom Bauherrn in Kauf genommen bzw. bauseits gereinigt.
f.) Strom und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse in unmittelbarer Nähe der Montagestelle, sind bauseits unentgeltlich zu stellen.
g.) Der Montageablauf darf durch Werksverkehr oder Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden.
h.) Regen, Eis, Schnee und starker Wind gelten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften als Behinderung.
i.)Ausreichende Entlade- und Zwischenlagerplätze sind notwendige Bedingungen. Die Entfernung des Lagerplatzes bis zu den Montagestellen darf 20 m nicht überschreiten.
j.)Innenausbauten dürfen unsere Konstruktion nicht belasten.
k.)Eventuelle Mauerer- und Stemmarbeiten erfolgen grundsätzlich bauseits.
l.) Eventuell entstehende Erstabnahmekosten gehen zu Lasten des Käufers/Mieters
m.) Die Fundamente sind nach unseren statischen Vorgaben zu erstellen
n.)Das Restmaterial wird bauseits entsorgt.
o.)Behördliche Gebühren, Steuern (Grundsteuer,….) und andere öffentliche Abgaben trägt der Mieter/Käufer.

10.)Sonstiges
a.)Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Haldelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Nürnberg/Bayern Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
b.)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
c.)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Sitz der Gesellschaft: 90431 Nürnberg, Leyher Str. 56
Amtsgericht Nürnberg HRB 10215

Zelte Hofmann GmbH
Leyher Str. 56
90431 Nürnberg

Tel.: 0911 / 3 26 21 49
Fax: 0911 / 32 70 51
zelte-hofmann@t-online.de

Mo - Do:
7.30 Uhr - 12.00 Uhr
13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Fr:
7.30 Uhr - 12.00 Uhr
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner